Viel zu spät begreifen viele
die versäumten Lebensziele:
Freuden, Schönheit und Natur,
Gesundheit, Reisen und Kultur.
Drum, Mensch, sei zeitig weise!
Höchste Zeit ist’s! Reise, reise!

Wilhelm Busch

Geschätzte Kunden

Liebe Freunde

Es ist für mich an der Zeit mich langsam aber sicher aus dem aktiven Geschäftsleben zurück zu ziehen. Frei nach Arthur Schnitzler gilt es festzustellen «ein Abschied schmerzt – auch wenn man sich darauf freut». Die Jahre 2023 und 2024 werden für mich zu den Jahren des Abschieds von vielen langjährigen und treuen Geschäftspartnern und Kunden.

Ich möchte mich bei Ihnen für die langjährige Treue und gute Zusammenarbeit herzlich bedanken.

Mit unseren Geschäftskunden vereinbaren wir im persönlichen Gespräch den individuellen Lösungsweg für Art und Zeitpunkt des Übergangs und geben gerne unsere Empfehlungen ab. Wir werden Sie alle – sofern nicht schon geschehen – darauf ansprechen.

Privatkunden welchen wir in der Vergangenheit die Steuererklärung erstellten durften, geben wir gerne Empfehlungen ab und verweisen aber auch auf die breite Angebotspalette für Steuerberatungen in unserer Region.

Bei allen denen für die meine Entscheidung zu plötzlich und unerwartet kommt, möchte ich mich entschuldigen, dies ist mein erster Ruhestand und ich übe noch (nach Loriot aus dem Film Pappa ante Portas)!

Ich wünsche Ihnen allen für die Zukunft alles Gute bei bester Gesundheit.

Werner Schnyder

Im April 2023

Die Jugend ist die Zeit, Weisheit zu lernen. Das Alter ist die Zeit, sie auszuüben.

Jean-Jacques Rousseau

Mehrwertsteuer 2018

Das Schöne am Steuern zahlen: es macht nicht süchtig.
(Kalenderspruch)

Steuersätze bis 31.12.2017:
Normalsatz 8,0 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,8 %.

Steuersätze ab 01.01.2018:
Normalsatz 7,7 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,7 %.

Übersicht:

Bisher neu
Normalsatz 8.0% 7.7%
Reduzierter Steuersatz 2.5% 2.5%
Sondersatz Beherbergung 3.8% 3.7%

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Anpassung der betroffenen Software (Fakturierung Buchhaltung). Wir beraten Sie gerne.

W. Schnyder

07. Dezember 2017

Sozialversicherungsbeiträge 2016

Es ist nicht gleich winzig, was weniger als sehr gross ist.

(lateinisches  Sprichwort)

Die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung sinken ab 01.01.2016 um 0.05%. Keine sehr grosse Senkung aber besser als eine Zunahme allemal.

Änderungen bei den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 01.01.2016

Der Beitragssatz an die Erwerbsersatzordnung (EO) sinkt von 0,5 % auf 0,45 % des Bruttolohnes. Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil be­trägt je 0,225 %. Der Beitragssatz an die AHV/IV/EO beträgt somit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber neu 10,25 % (Total) oder je 5.125% ab 01.01.2016. Bisher lag dieser Satz bei 5.15%.

Der maximal versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung wird von 126 000 Franken auf 148 200 Franken Bruttojahreslohn erhöht.

Der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung (ALV) von 2,2 % (je ½ Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vom massgebenden Lohn wird bis zur Höchstgrenze von 148 200 Franken er­hoben. Für Lohnanteile über 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1 % (je ½ Arbeitgeber und Arbeitnehmer) des massgebenden Jahreslohnes (nach oben unbegrenzt).

Passen Sie die neuen Werte in Ihrem Lohnsystem rechtzeitig an. Aber auch nicht zu früh! Sie gelten ab 01.01.2016. Zuerst also alle Abrechnungen 2015 erstellen.  Bei Fragen und Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne.

W.Schnyder

02. Dezember 2015

 

Alte Gesetze und neue Gemüse sind die besten. (Deutsches Sprichwort)

Nun wie dem auch sei. Am 1. Januar 2013 ist ein neues Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Ab 1. Januar 2015 muss es zwingend angewendet werden. Die Regelungen sind im Obligationenrecht (OR) zu finden: Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (OR Artikel 957 ff).

Das Gesetzt schreibt eine Mindestgliederung in Art. 959a OR bzw. 959b OR vor. Eine tiefergehende Gliederung ist möglich und allenfalls auch geboten.

Neu haben alle Unternehmen einen Anhang zu erstellen. Dieser ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung (Art. 959c Abs.3: Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind).

Wir beraten Sie gerne bei der Neugestaltung des Kontoplans, der Jahresrechnung und des Anhangs.

Werner Schnyder
Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling